Random header image at Kanzlei-Berlin

GEBÜHREN

Damit Sie wissen, mit welchen Kosten Sie ungefähr zu rechnen haben, hier ein kleiner Überblick:

Das anwältliche Honorar richtet sich nach der Art des Mandats. Grundsätzlich gilt, soweit keine anderweitige Vereinbarung getroffen wurde, ist das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) maßgeblich. Für Zivil- und Verwaltungsstreitsachen bedeutet dies, dass fast ausschließlich der Gegenstandswert sowie Art und Umfang der anwaltlichen Tätigkeit entscheidend sind. Im Bereich des Straf- und Sozialrechts gibt es hingegen die sogenannten Rahmengebühren, innerhalb derer die angemessene Vergütung festgesetzt wird.

Seit dem 01.07.2006 sind die Gebühren für eine anwaltliche Beratung zwischen Rechtsanwält:innen und Mandant:innen zu vereinbaren. Das früher in diesem Bereich anwendbare Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) gilt nicht mehr.

Um Ihnen und mir von vornherein Klarheit über die entstehenden Kosten zu verschaffen, kann in bestimmten Fällen eine Vergütung auf Basis von Stundensätzen oder als Pauschalhonorar vereinbart werden.

Nähere Informationen zu den Anwaltsgebühren hat die Bundesrechtsanwaltskammer zusammengestellt. Diese finden Sie auf www.brak.de

Rechtsschutzversicherung

Der Umfang des Deckungsschutzes ist vom jeweiligen Rechtsgebiet abhängig. Generell sind große Teile des Zivilrechts, aber nur Teile des Verwaltungs- und Strafrechts durch die Rechtsschutzversicherung abgedeckt. Bei Strafsachen sind grundsätzlich nur Fahrlässigkeitsdelikte, Bußgelddelikte und Ordnungswidrigkeiten versichert.
Bitte beachten Sie, dass die Rechtsschutzversicherung nicht alle Fälle und auch nicht immer die Kosten in voller Höhe übernimmt. Grundsätzlich zahlen Rechtschutzversicherungen nur die gesetzlichen Gebühren. Forderungen aus Honorarvereinbarungen sind, soweit sie die gesetzlichen Gebühren überschreiten, nicht abgedeckt. Darüber hinaus besteht in vielen Fällen eine Selbstbeteiligung. Die Einzelheiten sollten Sie mit Ihrer Versicherung besprechen. Dabei kann ich Ihnen natürlich auch zur Seite stehen.

Beratungshilfe

Soweit Sie über ein geringes Einkommen verfügen, haben Sie die Möglichkeit für die außergerichtliche Beratung einen Beratungshilfeschein beim Amtsgericht ihres Wohnortes zu beantragen. Dieser deckt die außergerichtliche Vertretung (in Strafsachen jedoch nur die Beratung) ab. Als Mandant*in müssen Sie dem/der Anwält*in dann lediglich 15 EURO für die Beratung zahlen.

Prozesskostenhilfe

In Zivil-, Arbeits- und Verwaltungsgerichtsverfahren gibt es unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe zu beantragen. Voraussetzung ist dafür neben einem geringen Einkommen, dass die Sache Aussicht auf Erfolg hat. Bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe tritt die Justizkasse für Sie in Vorleistung hinsichtlich der Gerichtskosten und der Gebühren Ihrer anwaltlichen Vertretung. Die Prozesskostenhilfe deckt jedoch nicht die Kosten der Gegenseite, die Sie im Fall der Niederlage selbst tragen müssen. In Strafsachen wird Beschuldigten generell keine Prozesskostenhilfe gewährt. Eine Ausnahme gilt hier unter bestimmten Voraussetzungen für Nebenklagevertretungen.